- Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Lieferungen oder Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, zwischen der KUBI Systems GmbH – nachfolgend KUBI Systems genannt – mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen – nachfolgend Auftraggeber genannt -, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. Sämtliche Angebote über Lieferungen und Leistungen der KUBI Systems erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sobald sie bei einem früheren Auftrag von den Vertragsparteien vereinbart wurden. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die KUBI Systems nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
- Umfang der Lieferung und Leistung
2.1 Die Angebote der KUBI Systems sind für den Zeitraum von 14 Tagen nach Zugang beim Auftraggeber verbindlich. Nach Ablauf des vorgenannten Zeitraums bedarf es für den Vertragsschluss eines neuen Angebots der KUBI Systems. Die KUBI Systems kann bei der neuen Kalkulation gestiegene Kosten berücksichtigen.
2.2 Die Annahme der Angebote der KUBI Systems hat durch den Auftraggeber schriftlich zu erfolgen, wobei die Übermittlung per Telefax oder Email ausreichend ist. Durch den Auftraggeber geänderte Angebote werden nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie durch die KUBI Systems schriftlich angenommen werden. Die durch nachträgliche von dem Auftraggeber zu vertretende Änderungen eines Vertrages entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
- Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise der KUBI Systems gelten netto ab Werk ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung, Reisekosten, Spesen etc. sowie zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Kosten, insbesondere Lohn-, Material- und Vertriebskosten, für Lieferungen oder Leistungen mit einer Liefer- oder Leistungsfrist von mehr als 4 Monaten ab Vertragsschluss bleiben vorbehalten. Stellen sich nach dem Vertragsschluss Mehrarbeiten heraus, die bei Vertragsabschluss nicht erkennbar waren, so kann KUBI Systems diese zusätzlich berechnen.
3.2 Das Lagern und Aufbewahren insbesondere von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen, Originalen, Manuskripten, Druckplatten aller Art, fremden Papieren usw. erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zwischen KUBI Systems und dem Auftraggeber und ist besonders zu vergüten. Dies gilt insbesondere auch für so genannte Abrufaufträge. Eine Haftung für Beschädigungen oder Zerstörungen gelagerter oder aufbewahrter Materialien wird von KUBI Systems nicht übernommen, es sei denn, dass ein Schaden durch KUBI Systems vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Wenn die der KUBI Systems übergebene Rohstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, Manuskripte, Originale, Druckplatten alelr Art oder fremde Papiere usw., lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachten Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abzuschließen.
3.3 Wird die Auftragsbearbeitung auf Wunsch des Auftraggebers einstweilig ausgesetzt, so hat KUBI Systems Anspruch auf Zahlung für bereits erbrachte Lieferungen oder Leistungen, insbesondere Ausgleich der Kosten für die durch die KUBI Systems beschafften Materialien, Fremdleistungen oder andere durch die einstweilige Aussetzung entstandenen Mehrkosten einschließlich Lagerung.
3.4 Zahlungen haben innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, werden alle Forderungen sofort fällig, wenn nicht der Auftraggeber nachweist, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat. KUBI Systems hat im Falle des Zahlungsverzugs an den vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen und an sonstigen Unterlagen bzw. Arbeitsergebnissen, die bei der Durchführung des Vertrages entstehen, ein Zurückbehaltungsrecht.
3.5 Bei mangelnder Leistungsfähigkeit des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KUBI Systems berechtigt, die ihr obliegende Lieferung oder Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung oder Stellung einer Sicherheit zu verweigern.
3.6 Gegen Forderungen der KUBI Systems kann der Auftraggeber nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers wegen Ansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen sind ausgeschlossen.
- Liefer- und Leistungsfristen
4.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeiten der KUBI Systems zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich sämtliche Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen u.a., dass der Auftraggeber eine verantwortliche Kontaktperson benennt, die den Mitarbeitern der KUBI Systems während der vereinbarten Leistungszeit zur Verfügung steht; die Kontaktperson ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung der Leistungen als Zwischenentscheidung notwendig sind, den Mitarbeitern der KUBI Systems jederzeit Zugang zu den für die Leistungserbringung notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen versorgt, im Falle von Programmierarbeiten Rechnerzeiten (inkl. Operating), Testdaten und Datenerfassungskapazitäten rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellt.
4.2 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen der vereinbarten Leistungen von KUBI Systems gefertigten Berichte, Pläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Programme, Bezeichnungen, Gutachten, Skizzen und sonstige Unterlagen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.
4.3 Die Einhaltung der von der KUBI Systems angegeben Liefer- und Leistungsfrist setzt die ordnungsgemäße Mitwirkung des Auftraggebers voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird die Liefer- und Leistungsfrist angemessen verlängert.
4.4 Sind keine fixen Liefer- oder Leistungstermine vereinbart, wohl aber nach Zeiträumen bemessene Liefer- oder Leistungszeitenzeiten, so beginnt die jeweilige Liefer- oder Leistungszeit mit dem Tage des Vertragsschlusses; sie endet mit dem Tage, an dem die Ware oder Leistung dem Spediteur, Frachtführer oder Abholer bzw. dem Auftraggeber übergeben wurde oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert bzw. zurückgehalten wird. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster, Freigaben etc. durch den Auftraggeber ist die Liefer- oder Leistungszeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen des Auftrages, welche die Fertigungsdauer oder die Leistungszeit beeinflussen, so beginnt eine neue Liefer- oder Leistungszeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen durch KUBI Systems.
4.5 Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und mit der Erklärung „druckreif“ einschließlich der Originalentwürfe an KUBI Systems zurückzugeben. Satzfehler werden kostenlos berichtigt. Nachträgliche, von der ersten Druckvorlage abweichende Änderungen werden nach der dafür aufgewandten Arbeitszeit gesondert berechnet.
4.6 Andrucke, mehrfache Korrekturabzüge, Skizzen, Entwürfe, Probeandrucke und Muster werden dem Auftraggeber gesondert berechnet.
4.7 Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder auf sonstige Ereignisse zurückzuführen, die die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren, so wird die Frist angemessen verlängert. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Lieferanten der KUBI Systems eintreten. Wird aus o.g. Gründen die Lieferung oder Leistung unmöglich, wird die KUBI Systems von der Leistungspflicht frei. KUBI Systems wird den Auftraggeber unverzüglich von der Unmöglichkeit informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen erstatten.
4.8 Im Falle des schuldhaften Verzugs der KUBI Systems kann der Auftraggeber, wenn er den Eintritt eines Schadens glaubhaft macht, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0,5% des Werts desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge des Verzugs nicht benutzt werden kann, für jede volle Woche des Verzugs verlangen, insgesamt aber höchstens 5% dieses Wertes. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag nach erfolglosem Ablauf einer der KUBI Systems gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
- Gefahrübergang
5.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer übergeben worden ist. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über. Die KUBI Systems ist berechtigt, dem Auftraggeber Lagergebühren zu belasten.
5.2 Erfolgt der Versand oder die Zustellung durch einen vom Auftraggeber zu beauftragenden Spediteur, Frachtführer oder Abholer und verzögert sich der Versand oder die Auslieferung aufgrund vom Auftraggeber zu vertretender Gründe, so kann dem Auftraggeber für jeden angefangenen Monat, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0,7% des Rechnungsbetrages, maximal 5% des Nettowarenwertes, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.
5.3 Nur auf ausdrückliche Weisung und auf Kosten des Auftraggebers werden die Lieferungen von der KUBI Systems gegen Transportschäden versichert.
5.4 Lieferungen sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber anzunehmen.
- Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferten Waren und Leistungen (nachfolgend: Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller der KUBI Systems, auch künftig noch entstehender, Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsbeziehung Eigentum der KUBI Systems. Dies gilt auch für Forderungen, die aufgrund von Reparaturen und Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen noch nachträglich erworben werden.
6.2 Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen stets für die KUBI Systems, jedoch ohne Verpflichtung für KUBI Systems. Erlischt das (Mit-)Eigentum der KUBI Systems an der Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass die KUBI Systems ein dem Wert ihrer Forderung entsprechenden Miteigentumsanteil an der neuen Sache erwirbt. Der Auftraggeber verwahrt den (Mit-)Eigentumsanteil der KUBI Systems unentgeltlich.
6.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits sicherungshalber in vollem Umfang an die KUBI Systems ab. Der Auftraggeber ist insoweit, in stets widerruflicher Weise, zum Einzug der an die KUBI Systems abgetretenen Forderungen für Rechnung der KUBI Systems im eigenen Namen ermächtigt. Ein Widerruf ist zulässig, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
6.4 Bei jeglichen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum der KUBI Systems hinweisen und die KUBI Systems unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Auftraggeber.
6.5 Vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, berechtigt die KUBI Systems vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Für eingetretene Gebrauchs- und Wertminderung sowie der KUBI Systems entstandene Rücknahmekosten kann eine angemessene Vergütung berechnet werden.
6.6 Soweit der Wert aller der KUBI Systems zustehenden Sicherungsrechte die Höhe der zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, wird die KUBI Systems auf Verlangen des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach Wahl der KUBI Systems freigeben.
- Annahmeverzug
7.1 Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Lieferungen oder Leistungen in Verzug, kann die KUBI Systems die Rechte aus § 326 BGB geltend machen.
7.2 Nimmt der Auftraggeber die Lieferung und Leistungen nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. Versandbereitschaftsanzeige ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die die KUBI Systems nicht zu vertreten hat, für einen längeren Zeitraum unmöglich, so ist die KUBI Systems berechtigt, die Waren für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
- Gewährleistungsansprüche
8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferungen unverzüglich gem. § 377 HGB zu untersuchen und etwaige Mängelrügen schriftlich geltend zu machen. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung besteht auch, wenn Muster übersandt worden sind. Versteckte Mängel sind der KUBI Systems unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 2 Monaten nach Lieferung oder Abschluss der Leistung, schriftlich mitzuteilen.
8.2 Für Druckfehler, die der Auftraggeber in den ihm als „druckreif“ bezeichneten Korrekturabzügen übersehen hat, haftet die KUBI Systems nicht. Mündliche Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
8.3 Bei berechtigten Mängelrügen ist die KUBI Systems berechtigt, nach ihrer Wahl innerhalb angemessener Frist Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung, der Lieferung einer mangelfreien Sache oder Erbringung einer mangelfreien Leistung vorzunehmen. Der KUBI Systems stehen zwei Nacherfüllungsversuche zu. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von der KUBI Systems getragen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Sachen nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht werden, hat die KUBI Systems nicht zu tragen, es sein denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sachen.
8.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber berechtigt nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht nicht zu. Daneben ist er ggf. berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Ist nur ein Teil einer Warenlieferung mangelhaft, kann der Auftraggeber nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn der verbliebene mangelfreie Teil der Lieferung nachweislich für den Auftraggeber den vorgesehenen Verwendungszeck nicht mehr erfüllen kann.
8.5 Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten beginnend mit der Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht, wenn der KUBI Systems grobes Verschulden vorwerfbar ist oder bei der KUBI Systems zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens der Mitarbeiter des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen.
8.6 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% können vom Auftraggeber nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Materialsonderanfertigungen erhöht sich der Prozentsatz auf 20%. Dies gilt ebenfalls bei schwierigen und bei kleinen Aufträgen.
8.7 Geringfügige Abweichungen in der Druckfarbe gegenüber dem Farbmuster oder der druckreifen Vorlage, bedingt durch Unterschiede im verwendeten Material und dem Verarbeitungs- und Herstellungsverfahren sowie beim Einsatz von Farben, die keine Standardfarben sind, berechtigen nicht zu einer Beanstandung der Lieferung.
8.8 Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet die KUBI Systems nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist die KUBI Systems von der Haftung befreit, wenn sie ihre Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. KUBI Systems haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden der KUBI Systems nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.
8.9 Geringfügige Abweichungen in der Beschaffenheit des von der KUBI Systems beschafften Papiers, Kartons und sonstigen Materials können nicht beanstandet werden.
8.10 Bei Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren werden bei geringfügigen Abweichungen vom Original ebenfalls keine Beanstandungen entgegengenommen. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
8.11 Zulieferungen, insbesondere Datenträger, durch den Auftraggeber oder einen von ihm beauftragten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht der KUBI Systems.
8.12 Schadenersatzansprüche wegen Sachmängeln sind für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Die Haftung der KUBI Systems für Mangelfolgeschäden ist außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) ausgeschlossen. Soweit KUBI Systems für Mangelfolgeschäden haftet, ist die Haftung auf vorhersehbare, nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführende Schäden begrenzt. Durch die vorstehende Haftungsbeschränkung werden Ansprüche des Auftraggebers wegen der KUBI Systems zurechenbarer Körper- und Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens der Mitarbeiter des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen nicht beschränkt. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Auftraggebers aus dem Produkthaftungsgesetz und Ansprüche bei einer von der KUBI Systems gegebenen Garantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
8.13 Offenbare Unrichtigkeiten, wie zum Beispiel Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer Äußerung (Berichte, Gutachten, Angebote etc.) der KUBI Systems enthalten sind, können jederzeit von der KUBI Systems, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden.
- Haftung und Schadenersatz
9.1 Die nachfolgenden Beschränkungen gelten für die vertragliche und außervertragliche Haftung der KUBI Systems sowie für die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen.
9.2 Die KUBI Systems haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit die Verletzung dieser wesentlichen Vertragspflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
9.3 Eine Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit die KUBI Systems wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet.
9.4 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen der KUBI Systems.
- Schutzrechte
10.1 Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat die KUBI Systems von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
10.2 Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jeglichem Druckverfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, bei der KUBI Systems.
10.3 Nachdruck oder Vervielfältigung – gleichgültig in welchem Druckverfahren – auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne Genehmigung der KUBI Systems nicht zulässig.
10.4 Drucksachen, Druckzylinder, Kopiervorlagen, Stanzen etc. bleiben Eigentum der KUBI Systems. Dies gilt nur, soweit der Auftraggeber die Kosten für diese Hilfsmittel nicht gesondert übernommen hat.
10.5 Für Manuskripte, Auftragsunterlagen und andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen vier Wochen nicht abgefordert werden, übernimmt KUBI Systems keine Haftung.
10.6 Falls der Auftraggeber Software, Dokumentationen und sonstige Unterlagen von der KUBI Systems oder Dritten erhält, wird ihm hieran ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich unbegrenztes einfaches Nutzungsrecht ausschließlich zum internen betrieblichen Nutzungszweck eingeräumt, zu dem die Software, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen erarbeitet bzw. geliefert worden sind. Alle sonstigen Rechte an der Software, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen einschließlich der Kopien und ggf. nachträglicher Ergänzungen bleiben bei der KUBI Systems. Der Auftraggeber darf Dritten die Software, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der KUBI Systems nicht zugänglich machen. Das Recht, Vervielfältigungen anzufertigen, ist nur zum Zweck der Datensicherung oder zur Fehlersuche gestattet.
10.7 An allen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages an den Auftraggeber überlassenen Unterlagen wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc. behält die KUBI Systems das Eigentum und die ausschließlichen Nutzungsrechte; sie dürfen durch den Auftraggeber Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen oder wenn der KUBI Systems der Auftrag nicht erteilt wurde ohne Aufforderung unverzüglich herauszugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Auftraggebers, der bereits jetzt zustimmt, dass KUBI Systems diese solchen Dritten zugänglich machen kann, denen KUBI Systems die Ausführung von Lieferungen und Leistungen übertragen hat.
11 Schlussbestimmungen
11.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen und Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz der KUBI Systems.
11.2 Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der KUBI Systems und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen der Haager Abkommen über internationale Kaufverträge sowie des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.
11.3 Sollten Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird die Gültigkeit der Bestimmungen der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt.